Allgemeine Geschäftsbedingungen
der b.e.r.n.d. Gesellschaft für Kommunikation mbH
Stand: Oktober 2026
§ 1 Allgemeines und Anwendungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der b.e.r.n.d. Gesellschaft für Kommunikation mbH (nachfolgend: die „Agentur“) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend: der „Kunde“). Sie finden nur Anwendung gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
(2) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen bzw. in der dem Kunden zuletzt mitgeteilten Fassung und auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass in jedem Einzelfall eines erneuten Hinweises ihrer Geltung bedarf.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, d. h. auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen erteilten Auftrag vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
(1) Alle Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Darauf gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Kunden kann die Agentur innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Zugang annehmen. Die Annahme erfolgt, vorbehaltlich abweichender Regelung, in Schriftform (z. B. durch Auftragsbestätigung).
(2) Vorbehaltlich des Einzelfalls sind Vereinbarungen jedweder Art, die zwischen der Agentur und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrags oder einer Bestellung getroffen werden, in schriftlicher Form zu treffen. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, z. B. per E-Mail.
(3) Angaben der Agentur zum Gegenstand oder Inhalt der Leistung oder Lieferung sowie Darstellungen derselben sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung oder Lieferung. Handelsübliche oder branchenspezifische Abweichungen sowie die Ersetzung von Leistungs- bzw. Lieferungsteilen durch gleichwertige Teile sind, vorbehaltlich abweichender Regelung, zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
§ 3 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Es gilt die vereinbarte Vergütung für den vertraglichen Leistungs- bzw. Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preise in Euro (EUR) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Etwaige Nebenkosten (wie z. B. Reisekosten) werden je nach Aufwand gesondert und entsprechend der vertraglichen Vereinbarung in Rechnung gestellt.
(2) Bei wesentlichen Änderungen und Erweiterungen von Aufträgen oder Bestellungen durch den Kunden über den ursprünglich vereinbarten Umfang werden der Agentur alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt sowie die etwaigen zusätzlichen Leistungen bzw. Lieferungen der Agentur über die vertraglich vereinbarte Vergütung hinaus erstattet (Nachhonorierung). In einem solchen Fall wird die Agentur den Kunden vorab informieren. Die Nachhonorierung erfolgt nach den vereinbarten Stundensätzen; ist kein Stundensatz vereinbart, gilt der Satz von laut Preisliste in EUR netto je Stunde.
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab Rechnungszugang ohne jeden Abzug zu zahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei Überschreitung eines Zahlungstermins steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9 (neun) Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu. Zusätzlich kann die Agentur die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40 EUR verlangen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
(4) Die Agentur ist jederzeit berechtigt, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, eine Leistung oder Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt die Agentur spätestens mit Auftragsbestätigung. Ungeachtet dessen kann die Agentur Abschlagszahlungen über bereits erbrachte Teilleistungen oder -lieferungen in Rechnung stellen, auch wenn solche Teilleistungen oder -lieferungen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen, sondern einzig als reine Arbeitsgrundlage der Agentur verfügbar sind.
§ 4 Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erbrachten Leistungen der Agentur, einschließlich aller Konzepte, Gestaltungen, Grafiken, Zeichnungen, Texte und sonstigen Unterlagen, stehen als geistige Schöpfungen regelmäßig unter dem Schutz des Urheberrechts. Die Parteien vereinbaren, dass die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) auch dann gelten, wenn die nach dem UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Pläne, Entwürfe oder Beistellungen des Kunden oder seine Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht.
(2) Falls und insoweit Leistungen dem Urheberrecht unterfallen, räumt die Agentur dem Kunden mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung die für den vereinbarten Nutzungszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den im Rahmen des Vertragsverhältnisses gefertigten Arbeiten ein. Das Nutzungsrecht umfasst die im Auftrag konkret benannten Nutzungsarten, ist räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, sofern im Auftrag nichts anderes vereinbart ist und ist zeitlich beschränkt. Es ist nicht ausschließlich, sofern im Auftrag nichts anderes vereinbart ist. Eine Übertragung erfolgt, soweit nach deutschem Recht möglich.
(3) Eine Einräumung von Nutzungsrechten bezieht sich nicht auf Entwürfe, Skizzen, Pläne oder andere vorbereitende Schöpfungen. Solche und andere darüber hinausgehende Nutzungen oder die Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedürfen der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
(4) Der Kunde sichert zu, dass sämtliche Rechte an den der Agentur überlassenen Vorlagen, Texten, Grafiken, Präsentationen und anderen vorbereitenden Unterlagen beim Kunden liegen. Im Hinblick auf sämtliche diesbezügliche Ansprüche Dritter stellt der Kunde die Agentur vollumfänglich frei. Die Freistellung erfasst auch etwaig anfallende Kosten der Rechtsberatung bzw. -vertretung.
(5) Vorbehaltlich abweichender Regelungen dürfen urheberrechtlich geschützte Leistungen der Agentur vom Kunden oder durch vom Kunden beauftragte Dritte nicht ohne Zustimmung der Agentur verändert oder bearbeitet werden (§ 39 UrhG). Die gesetzlichen Schranken des Urheberrechts, insbesondere die freie Benutzung nach § 24 UrhG, bleiben unberührt.
(6) Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 bis 5 behält sich die Agentur das Recht vor, unbeschadet sonstiger Schadensersatzansprüche, eine angemessene (branchenübliche) Vergütung als fiktive Lizenzgebühr geltend zu machen. Über den Umfang jedweder Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.
(7) Nutzungsrechte an Leistungen, welche bei Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien noch nicht bezahlt sind, verbleiben bei der Agentur.
(8) Vorbehaltlich abweichender Regelungen ist die Agentur berechtigt, die von ihr erbrachten Leistungen im Wege der Eigenwerbung bzw. Außendarstellung in branchenüblicher Art und Weise angemessen zu verwenden. Insbesondere darf die Agentur, falls nicht anders vereinbart, den Kunden und die für ihn erbrachten Leistungen und Lieferungen auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung als Referenz angeben.
§ 5 Social Media und Kampagnen
(1) Aufträge und Bestellungen im Bereich Social Media und Kampagnen führt die Agentur nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis allgemein zugänglicher Daten und Informationen aus. Einen werblichen oder anderen vom Kunden verfolgten Erfolg schuldet die Agentur insoweit nicht.
(2) Im Falle umfangreicher Medialeistungen ist die Agentur berechtigt, Fremdkosten dem Kunden sofort in Rechnung zu stellen und die Weiterleitung an die entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang durch den Kunden vorzunehmen. Für Verzögerungen infolge eines verspäteten Zahlungseingangs und daraus resultierende Schadensersatzansprüche haftet die Agentur nicht, falls und insofern die Zahlungsverzögerung durch den Kunden verursacht wurde.
(3) Für den Bereich Social Media weist die Agentur den Kunden darauf hin, dass in den Allgemeinen Geschäfts- und/oder Nutzungsbedingungen der jeweiligen Anbieter gesonderte Regelungen vorhanden sind oder sein können, welche den Gebrauch dieser Plattformen für Werbe- oder Marketingzwecke regeln. Insoweit es hier auf die Herausgebereigenschaft ankommt, ist regelmäßig der Kunde Herausgeber. Die Agentur übernimmt keine Gewähr und Haftung dafür, dass beauftragte Veröffentlichungen auf Social-Media-Plattformen den dort geltenden Regeln und Bedingungen entsprechen.
(4) Falls und insoweit vom Kunden beauftragte Medialeistungen der Agentur erfordern, dass Dritte, beispielsweise Provider oder Webhoster, einbezogen werden, so schuldet die Agentur nur deren fehlerfreie Auswahl und ist nicht für deren in Eigenverantwortung erbrachte Dienstleistungen verantwortlich. Insofern der Abschluss von Verträgen mit Dritten erforderlich ist, tritt die Agentur als Vertreter:in des Kunden auf und ist berechtigt, diesen im Rahmen ihrer Bevollmächtigung rechtlich zu verpflichten.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, zur Erreichung des Vertragszwecks mitzuwirken, insbesondere alle für die Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistungen und Lieferungen benötigten Daten, Informationen und Materialien vollständig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese werden von der Agentur sorgsam behandelt, vor dem unbefugten Zugriff Dritter geschützt, nur zur jeweiligen Vertragsausführung genutzt und nach Beendigung des Auftrags auf entsprechende Aufforderung an den Kunden zurückgegeben.
(2) Dem Kunden obliegt die Verantwortung, dass die von ihm zur Erfüllung des Vertragszwecks beigestellten Daten, Informationen und Materialien frei von Rechten Dritter sind, und stellt die Agentur insoweit von sämtlichen in diesem Zusammenhang entstehenden Ansprüchen Dritter, einschließlich erforderlicher Kosten einer etwaigen Rechtsberatung bzw. -vertretung, frei.
(3) Falls und insoweit ein konkreter Erfolg der Agentur geschuldet ist, ist der Kunde verpflichtet, das Werk nach dessen Fertigstellung abzunehmen. Die Abnahme darf nur verweigert werden, wenn wesentliche Mängel an dem Werk vorliegen. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zur Abnahme nach Aufforderung durch die Agentur binnen 10 (zehn) Werktagen nicht nach, so gilt die Abnahme als erfolgt, es sei denn, wesentliche Mängel stehen einer solchen Abnahme entgegen.
(4) Kommt der Kunde wesentlichen Mitwirkungspflichten aus dem Vertrag nicht, nicht vollständig oder nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach, so kommt er dadurch in Verzug. In diesem Fall kann die Agentur eine Verlängerung von Leistungs- und Lieferfristen oder eine Verschiebung von Leistungs- und Lieferzeiten um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht in angemessener Art und Weise nachkommt. Kann die Leistung oder Lieferung infolgedessen nicht oder nicht wie vertraglich vereinbart erbracht werden, wird die Agentur von der Leistungspflicht frei. Die Agentur hat in diesem Fall, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Ansprüche, Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen und Lieferungen abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen.
(5) Falls Vertragsgegenstand die Durchführung einer Veranstaltung ist, ist die Agentur, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, nicht deren Veranstalter und haftet insoweit nicht gegenüber Dritten. Ist der Kunde Veranstalter, ist er verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um rechtlichen Anforderungen bzw. Vorgaben gerecht zu werden, und ggf. erforderliche Erlaubnisse oder Genehmigungen seitens der zuständigen Behörden einzuholen. Zugleich trifft ihn die Pflicht, eine Versicherung für veranstaltungsbezogene Personen- und Sachschäden zu unterhalten.
§ 7 Gewährleistung und Haftung
(1) Gesetzliche Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen eines Mangels an der erbrachten Leistung oder Lieferung bestehen nur, wenn der Kunde gegenüber der Agentur diesen Mangel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 10 (zehn) Werktagen nach Leistung oder Lieferung, rügt. Andernfalls gilt die Leistung bzw. Lieferung der Agentur als vertragsgemäß. Die Untersuchungs- und Rügepflicht des Kunden erstreckt sich auf die gesamte erhaltene Leistung bzw. Lieferung.
(2) Falls und insoweit berechtigte Mängel angezeigt werden, ist die Agentur zur Nacherfüllung verpflichtet, die nach ihrer Wahl in der Nachbesserung oder Nachlieferung bestehen kann. Die hiermit verbundenen Aufwendungen trägt die Agentur. Schlägt die Nacherfüllung nach zweimaligem Versuch fehl, ist der Kunde berechtigt, entweder die vereinbarte Vergütung angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei geringfügigen Mängeln ist das Rücktrittsrecht des Kunden ausgeschlossen.
(3) Eine Gewährleistung wird von der Agentur nur im Hinblick auf die Mängelfreiheit zum Zeitpunkt der Abnahme übernommen. Sie erfasst nicht die rechtliche Zulässigkeit der durch den Kunden beauftragten Leistung oder Lieferung, insbesondere mit Blick auf die Vorschriften des Werbe-, Urheber-, Patent- und Wettbewerbsrechts. Die Gewährleistung erlischt im Übrigen, wenn der Kunde ohne Zustimmung der Agentur selbst eine Nachbesserung vornimmt oder durch Dritte nachbessern lässt.
(4) Die Agentur haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet die Agentur auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch nach Maßgabe von Absatz 6. Unberührt bleibt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Nicht als durch grobe Fahrlässigkeit verursacht gelten Schäden, die durch Computerausfälle oder Übertragungsstörungen bei E-Mail-Versand oder mittels Viren oder anderer Schadsoftware verursacht worden sind.
(5) Im Übrigen haftet die Agentur bei einfacher Fahrlässigkeit nicht.
(6) Soweit die Agentur dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die sie bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen, und der Höhe nach auf die vertraglich vereinbarte Vergütung begrenzt. Diese Begrenzungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Indirekte und mittelbare Schäden, die Folge von Mängeln der Leistung oder Lieferung sind, sind im Übrigen nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung typischerweise zu erwarten sind.
(7) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter:innen, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilf:innen der Agentur.
§ 8 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Vorbehaltlich abweichender Regelungen tritt der jeweilige Vertrag mit seiner Unterzeichnung bzw. mit Annahme gemäß § 2 Abs. 1 in Kraft.
(2) Der Vertrag ist für die in ihm bestimmte Laufzeit geschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann er von beiden Seiten mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
(3) Ist in dem Vertrag keine Laufzeit angegeben, so endet er nach Beendigung des Auftrags bzw. der Bestellung bzw. nach vertragsgegenständlicher Leistung oder Lieferung und, falls erforderlich, deren Abnahme.
(4) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
(5) Bei Beendigung des Vertrages ist der Kunde zur Zahlung der vereinbarten Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Agentur gibt die vom Kunden überlassenen Unterlagen gemäß § 6 Abs. 1 zurück. Nutzungsrechte bleiben nach § 4 Abs. 7 bestehen, soweit die Vergütung gezahlt ist.
(6) Das Recht des Kunden zur Kündigung nach § 649 BGB bleibt unberührt. In diesem Fall bestimmt sich die Vergütung nach § 649 Satz 2 BGB.
§ 9 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Die Parteien behandeln alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie vertraulichen Informationen, von denen sie im Rahmen oder im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsbeziehung Kenntnis erhalten, vertraulich. Diese Pflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, ohne dass eine Pflichtverletzung vorliegt, oder deren Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Parteien treffen hierzu angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Die Pflicht besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.
(2) Die Parteien werden ihre Angestellten, Arbeitnehmenden, Mitarbeitenden, Vertreter:innen und Erfüllungsgehilf:innen sowie sonstige Dritte in vorbezeichneter Art und Weise verpflichten, sofern eine vergleichbare Geheimhaltungspflicht nicht bereits besteht.
(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur als Verantwortliche richtet sich nach der Datenschutzerklärung der Agentur. Verarbeitet die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung gesondert einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO ab.
§ 10 Abschließende Bestimmungen
(1) Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen der Agentur und dem Kunden ist der Geschäftssitz der Agentur.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder eines Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die rechtlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(5) Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, behördliche Maßnahmen, flächendeckende Ausfälle von Kommunikations- oder Energieinfrastruktur) befreien die betroffene Partei für die Dauer des Ereignisses von ihren Leistungspflichten. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich.
